I. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Rad- und Sportverein Schleißheim e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Oberschleißheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Nummer VR6705 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV) sowie des Bayerischen Radsportverbandes e.V. (BRV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum BLSV vermittelt.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch: Pflege und Förderung geordneter Sport- und Spielübungen auf breiter Grundlage und Teilnahme an Turnieren und Wettbewerben, Anschaffung und Unterhalt vereinseigener Sportgeräte und Pflege des Vereinsheims, die Ausbildung und den Einsatz von Übungsleitern.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung/Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft grundsätzlich der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Für die Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen Vereinstätigkeit des Vorstandes ist die Mitgliederversammlung zuständig.
  4. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Gesamtvorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören unter anderem Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten.
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  8. Vom Gesamtvorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

II.     Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen, beruflichen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
  2. Nur volljährige Mitglieder sind bei Mitgliederversammlungen stimmberechtigt und können in Vereinsämter gewählt werden.
  3. Eine Übertragung des Stimmrechts und eine Vertretung bei Ausübung des Stimmrechts ist nicht möglich.
  4. Verdiente Mitglieder können durch Beschluss des Gesamtvorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft bei unehrenhaftem Verhalten entscheidet der Gesamtvorstand mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber in Textform mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem Bewerber bekannt zu geben.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet bei Tod, Ausschluss oder Austritt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch eine etwaige Ehrenmitgliedschaft.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand in Textform zu erklären. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    a) in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
    b) wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
    c) sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens, oder
    d) die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
    Dem Mitglied ist vor der Entscheidung über den Ausschluss Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  4. Ein Mitglied kann außerdem aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist. Die Mahnung ist frühestens einen Monat nach Fälligkeit des Beitrages zulässig und muss auf die Möglichkeit des Ausschlusses hinweisen. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt auch im Fall des Ausschlusses unberührt.
  5. Über den Ausschluss nach Absatz 3 oder Absatz 4 entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam und ist der betroffenen Person unverzüglich mitzuteilen.

III.  Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen wurden. Die Festlegung der Beitragshöhe und -staffelungen erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres zur Zahlung fällig und wird in der Regel mittels Lastschrift erhoben. Bei Eintritt während des Jahres wird ein anteiliger Beitrag ab dem Ersten des Eintrittsmonats erhoben. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

IV. Vertretung / Verwaltung des Vereins

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. der geschäftsführende Vorstand
  2. der Gesamtvorstand
  3. die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassier. Der geschäftsführende Vorstand hat die Geschäftsführungsbefugnis für alle laufenden Angelegenheiten, die für den Verein keine grundsätzliche Bedeutung haben oder die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Entscheidung bedürfen. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht zulässig.
  3. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    1. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands,
    2. dem Schriftführer,
    3. dem Sportleiter,
    4. dem Jugendleiter,
    5. dem Veranstaltungsleiter,
    6. bis zu 15 Beisitzern.
  4. Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden auf der jährlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur satzungsgemäßen Wahl eines Nachfolgers im Amt.
  5. In der Regel findet monatlich eine Gesamtvorstandssitzung statt. Hier sind die laufenden Verwaltungs- und Vereinsangelegenheiten zu bearbeiten. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit der Hälfte der sich im Amt befindlichen Mitglieder des Gesamtvorstands. Der Gesamtvorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Gesamtvorstands ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Einmal pro Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie soll möglichst in der ersten Jahreshälfte durchgeführt werden. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat den Zweck die Mitglieder über die Tätigkeit und den Geschäftsbericht des Gesamtvorstands zu informieren und die Entlastung des Vorstands zu beschließen. Des Weiteren hat die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu bestellen. Zum Umfang der Kassenprüfung gehört die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Mittelverwendung bezugnehmend auf den Vereinszweck.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied in Textform dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder Email-Adresse gerichtet ist.
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen acht Tage vorher in Textform beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.
  4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  5. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Eine geheime Abstimmung oder Wahl ist nur erforderlich, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies im Einzelfall beantragt. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
  7. Mitglieder, welche das Amt des 1. Vorsitzenden mindestens fünf Jahre verdienstvoll geführt haben, können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden erhoben werden. Es kann höchstens zwei Ehrenvorsitzende gleichzeitig geben. Ehrenvorsitzende nehmen mit Stimmrecht an den Sitzungen des Gesamtvorstands teil. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Ehrenvorsitzendenwürde.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  9. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 30 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Absatz 2 und Absätze 4 bis 8 gelten entsprechend.

V.    Schlussbestimmungen

§ 11 Haftung

  1. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
  2. Ehrenamtlich Tätige sowie Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 12 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im BLSV und im BRV und aus deren Mitgliedschaft in deren zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  3. Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV und an den BRV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit und ggf. Zugehörigkeit zu einem Familienverbund. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV und des BRV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
  4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Oberschleißheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.


Oberschleißheim, den 05.04.2019

Markus Hollweck
1. Vorsitzender